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   KG, 11.03.2005 - 6 U 233/04   

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https://dejure.org/2005,22930
KG, 11.03.2005 - 6 U 233/04 (https://dejure.org/2005,22930)
KG, Entscheidung vom 11.03.2005 - 6 U 233/04 (https://dejure.org/2005,22930)
KG, Entscheidung vom 11. März 2005 - 6 U 233/04 (https://dejure.org/2005,22930)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Auslegung eines von einer Versicherung verwendeten Antragsformulars, insbesondere des Begriffs "Krankenhausaufenthalt"; "Grundsätzliche Bedeutung" im Sinne von § 522 Abs. 2 Nr. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) und Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Nr. 3 ZPO; Differenzierung zwischen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Versicherung fragt nach Vorerkrankungen - Im Antragsformular ist auch ein Aufenthalt im Schlaflabor anzugeben

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2005, 1616
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 19.12.2002 - VII ZR 101/02

    Zulassung der Revision wegen offensichtlicher Unrichtigkeit; Begriff der

    Auszug aus KG, 11.03.2005 - 6 U 233/04
    Der Streit zwischen den Parteien wirft entgegen der Ansicht des Klägers keine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage auf, die sich in einer Vielzahl von Fällen stellen kann (vgl. BGH NJW 2003, 2912; BGH NJW 2003, 831).
  • BVerfG, 05.08.2002 - 2 BvR 1108/02

    Keine Verletzung von GG Art 101 Abs 1 S 2 durch Zurückweisung einer Berufung im

    Auszug aus KG, 11.03.2005 - 6 U 233/04
    Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 1. Oktober 2004 (vgl. NJW 2005, 659ff) eine gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende Differenzierung zwischen der rechtsmittelfähigen Verwerfung einer Berufung als unzulässig (§ 522 Abs. 1 ZPO) und einer unanfechtbaren Zurückweisung als unbegründet (§ 522 Abs. 2 ZPO) verneint und im Rahmen der Entscheidung - wie teilweise bereits im Beschluss vom 5. August 2002 (NJW 2003, 281) - auch zu den übrigen vom Kläger gerügten Rechtsverletzungen Stellung genommen und die Vereinbarkeit der Regelung mit dem Grundgesetz bejaht.
  • BGH, 27.05.2003 - VI ZR 389/02

    Wirksamkeit des Ausschlusses der Ansprüche von Zwangsarbeitern

    Auszug aus KG, 11.03.2005 - 6 U 233/04
    Der Streit zwischen den Parteien wirft entgegen der Ansicht des Klägers keine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage auf, die sich in einer Vielzahl von Fällen stellen kann (vgl. BGH NJW 2003, 2912; BGH NJW 2003, 831).
  • BVerfG, 01.10.2004 - 1 BvR 173/04

    Verfassungsmäßigkeit der Beschlussverwerfung der Berufung

    Auszug aus KG, 11.03.2005 - 6 U 233/04
    Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 1. Oktober 2004 (vgl. NJW 2005, 659ff) eine gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende Differenzierung zwischen der rechtsmittelfähigen Verwerfung einer Berufung als unzulässig (§ 522 Abs. 1 ZPO) und einer unanfechtbaren Zurückweisung als unbegründet (§ 522 Abs. 2 ZPO) verneint und im Rahmen der Entscheidung - wie teilweise bereits im Beschluss vom 5. August 2002 (NJW 2003, 281) - auch zu den übrigen vom Kläger gerügten Rechtsverletzungen Stellung genommen und die Vereinbarkeit der Regelung mit dem Grundgesetz bejaht.
  • OLG Düsseldorf, 10.03.2017 - 4 U 191/15

    Anfechtung eines Versicherungsvertrages wegen unrichtiger Beantwortung der

    Der Senat kann feststellen, dass der Streitverkündete mit dem Verschweigen der Erkrankungen und Behandlungen des Klägers willentlich und wissentlich auf die Vertragsabschlussbereitschaft der Beklagten einwirken wollte und sich dabei bewusst war, dass die Beklagte möglicherweise den Antrag nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen annehmen würde, wenn er die Wahrheit in dem Versicherungsantrag eintragen würde (vgl. BGH, Urt. v. 20.11.1990 - IV ZR 113/89, NJW-RR 1991, 411 (412); Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urt. v. 05.12.2001 - 5 U 568/01 - 39 -, VersR 2003, 890 (891); OLG Karlsruhe, NJW-RR 2005, 463; KG, NJW-RR 2005, 1614 (1615); KG, NJW-RR 2005, 1616 (1617)).
  • OLG Saarbrücken, 24.03.2010 - 5 U 144/09

    Private Unfallversicherung: Nachweis der Unfallursächlichkeit im Falle einer

    Zu diesen Umständen gehören insbesondere die Schwere der Erkrankung und die Art der in Frage stehenden Versicherung (vgl. hierzu vgl. Senat, Urt. v. 19.5.1993 - 5 U 56/92 - RuS 1997, 303; Urt. v. 5.12.2001 - 5 U 568/01 - 39 - VersR 2003, 890; OLG Karlsruhe, NJW-RR 2005, 463; KG, NJW-RR 2005, 1616).

    Dies gilt umso mehr, als die besondere Relevanz der Alkoholkrankheit für die Risikobewertung im Rahmen einer Unfallversicherung auf der Hand liegt (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 26.10.1994 - IV ZR 151/93 - VersR 1994, 1457; KG, NJW-RR 2005, 1616).

  • OLG Saarbrücken, 16.06.2010 - 5 U 272/08

    BU-Zusatzversicherung - Nichtangabe Pollenallergie im Antrag

    Denn die Beklagte hat nicht, wie ihr obliegt, bewiesen, dass der Kläger mit dem Verschweigen dieser gefahrerheblichen Umstände willentlich und wissentlich auf ihre Vertragsabschlussbereitschaft einwirken wollte und sich dabei bewusst war, dass die Beklagte möglicherweise seinen Antrag nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen annehmen würde, wenn er die Wahrheit sagen würde (vgl. BGH, Urt. v. 20.11.1990 - IV ZR 113/89, NJW-RR 1991, 411 (412); Senat, Urt. v. 05.12.2001 - 5 U 568/01 - 39 -, VersR 2003, 890 (891); OLG Karlsruhe, NJW-RR 2005, 463; KG, NJW-RR 2005, 1614 (1615); KG, NJW-RR 2005, 1616 (1617)).

    Indizien für arglistiges Handeln können insbesondere darin liegen, dass der Antragsteller schwerwiegende, jahrelang andauernde Störungen nicht angegeben hat, dass er Störungen verschwiegen hat, die noch relativ kurz vor Antragstellung bestanden haben, oder dass er zwar weniger schwere und länger zurückliegende Erkrankungen, nicht aber zeitnähere und schwerer wiegende mitgeteilt hat (vgl. Senat, Urt. v., r+s 1997, 303; KG, NJW-RR 2005, 1616 (1618)).

  • OLG Celle, 04.04.2007 - 7 U 204/06

    Vertragsauslegung bei fehlenden Anhaltspunkten für gewollten Vertragsinhalt -

    Kann die Regelungslücke somit in verschiedener Weise geschlossen werden, ohne dass Anhaltspunkte dafür bestehen, für welche Möglichkeit die Parteien sich entschieden hätten, ist eine ergänzende Vertragsauslegung ausgeschlossen (BGH NJW-RR 2005, 1616; Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl., § 157, Rn. 10).
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